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Impressum

Die Satzung regelt alle grundlegenden Belange des Verbandes. Diese könnt Ihr online nachlesen oder HIER als PDF herunterladen


A
Grundlagen
 
 
 
 
 
 
§1.
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Neutralität & Datenschutz
 
 
 
 
 
 
 
1.
Name: Der Name des Vereins lautet „Ostbayerischer Dart Sport Verband“; er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
 
 
2.
Sitz: Er hat seinen Sitz in Schwandorf.
 
 
3.
Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des darauffolgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Dezember 2008.
 
 
4.
Neutralität: Der Ostbayerische Dart Sport Verband ist neutral bezüglich politischen und ethischen Themen; alle Bezeichnungen von Ämtern und Funktionen in dieser Satzung sind geschlechtsneutral.
 
 
5.
Datenschutz: Alle erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschliesslich für Zwecke des Ostbayerischen Dart Sport Verbandes verwendet und unterliegen den allgemeinen Datenschutzbestimmungen.
 
 
 
 
 
§2.
Zweck und Aufgaben
 
 
1.
Zweck: Der Zweck des Vereins ist es, als Verband die Interessen seiner angeschlossenen Dartvereine zu vertreten.
 
 
2.
Aufgaben: Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Pflege und Verbreitung des Dartsports
- Durchführung eines regelmässigen Ligaspielbetriebs
- Durchführung von weiteren Wettkämpfen
- Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport
- Unterstützung der Vereine und Förderung ihrer Zusammenarbeit
- Förderung der Jugend durch die Möglichkeit dartsportlicher Betätigung
- Integration von Behinderten
 
 
 
 
 
 
§3.
Gemeinnützigkeit
 
 
1.
Allgemeines: Der Ostbayerische Dart Sport Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ebenso dürfen gemeinnützig geförderte Gelder nicht für nicht gemeinnützige Mitglieder ausgegeben werden.
 
 
 
 
 
 
§4.
Vorschriftenwerk
 
 
1.
Satzung: Die Satzung ist das grundlegende Statut des Verbandes; sie kann nur von der Hauptversammlung geändert werden. Dafür ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen notwendig.
 
 
2.
Ordnungen: Darüberhinaus kann das Präsidium weitere Ordnungen erlassen, die über die Satzung hinaus notwendige Bestimmungen für die Abwicklung von Teilbereichen des Vereinsbetriebs enthalten. Folgende Ordnungen müssen erlassen werden:
 
 
2a.
Geschäftsordnung: Das Präsidium beschliesst eine Geschäftsordnung für den Ostbayerischen Dart Sport Verband.
 
 
2b.
Finanzordnung: Die Beiträge, Gebühren, Vergütungen etc. werden durch die Finanzordnung geregelt; diese wird vom Präsidium mit einfacher Mehrheit festgelegt und gilt für bestehende Mitglieder ab dem Beginn des nächsten Geschäftsjahres und sofort für alle neu aufgenommenen Mitglieder.
 
 
2c.
Spielordnung: Das Präsidium erlässt mit einfacher Mehrheit eine Spielordnung über die Durchführung von Dartwettkämpfen sowie die Regeln und Spielsysteme.
 
 
3.
Verbindlichkeit: Satzung und Ordnungen, sowie die von den Organen des Verbandes gefassten Beschlüsse sind bindend für alle Mitglieder des Ostbayerischen Dart Sport Verbands.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§5.
Auflösung
 
 
1.
Allgemeines: Die Auflösung des Ostbayerischen Dart Sport Verbands kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden; dazu ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder des Präsidiums sind die Liquidatoren.
 
 
2.
Liquidation: Im Falle der Auflösung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit, des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke oder des Vereinsverbotes fällt das Vermögen des Ostbayerischen Dart Sport Verbands dem Deutschen Dart Sport Verband e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
 
 
 
 
§6.
BGB
 
 
1.
Allgemeines: Soweit in der Satzung bestimmte Rechtsvorgänge nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des BGB.
 
 
 
 
 
 
§7.
Errichtung und Inkrafttreten
 
 
1.
Gültigkeit: Die Satzung wurde am 30. Mai 2008 errichtet und von der Gründungsversammlung einstimmig angenommen. Sie ist ab diesem Zeitpunkt unbefristet gültig.
 
 
 
 
 
B
Mitgliedschaft
 
 
 
 
 
 
§8.
Ordentliche Mitglieder
 
 
1.
Allgemeines: Ordentliches Mitglied kann jede rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereinigung von Spielern werden, die den Dartsport betreibt.
 
 
2.
Voraussetzung: Um die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, muss mindestens eine Mannschaft dieser Vereinigung am Ligaspielbetrieb des Ostbayerischen Dart Sport Verbands teilnehmen. Sollte dies nicht möglich sein, gilt die fördernde Mitgliedschaft.
 
 
3.
Neumitglieder: Neue Mitglieder, die die Bedingungen für eine ordentliche Mitgliedschaft zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres erfüllen, gelten als ordentliche Mitglieder.
 
 
4.
Beiträge: Jedes Mitglied verpflichtet sich, in die fälligen Beiträge und Gebühren fristgerecht zu begleichen, die in der Finanzordnung geregelt sind.
 
 
 
 
 
§9.
Fördernde (passive) Mitglieder
 
 
1.
Allgemeines: Fördernde Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch Vereinigungen und Verbände sowie Organisationen und Firmen werden. Darunter fallen auch Dartvereine, die mit keiner Mannschaft am Ligaspielbetrieb teilnehmen.
 
 
2.
Stimmrecht: Fördernde Mitglieder haben weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht in der Hauptversammlung.
 
 
 
 
 
 
§10.
Erwerb der Mitgliedschaft
 
 
1.
Allgemeines: Die Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag hin erworben werden, wenn der Wille zur Förderung des Zweckes des Verbandes vorhanden ist. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
 
 
2.
Ablehnung: Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
 
 
 
 
 
 
§11.
Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
1.
Tod/Auflösung: Die Mitgliedschaft endet bei Einzelpersonen mit dem Tod, bei Vereinigungen, Verbänden und Firmen mit ihrer Auflösung.
 
 
2.
Austritt: Der Austritt aus dem Verband kann jederzeit zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; dieser muss mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Präsidium erklärt werden. Mit dem Eintreffen der Austrittserklärung verliert das Mitglied sein Stimmrecht in der Hauptversammlung.
 
 
3.
Ausschluss: Ein Mitglied (oder eine einem Mitglied angeschlossene Person) kann durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Präsidium einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Hauptversammlung; bis dahin gilt der Ausschluss als wirksam. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied sein Stimmrecht in der Hauptversammlung.
 
 
4.
Vereinsvermögen: Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen oder sonstige Leistungen des Verbandes.
 
 
 
 
 
C
Organe des Verbandes
 
 
 
 
 
 
§12.
die Hauptversammlung
 
 
1.
Allgemeines: Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es gibt ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen. Sie werden durch den Präsidenten geleitet und die Richtigkeit der Protokolle muss durch Unterschriften vom Präsidenten sowie dem Schriftführer bestätigt werden. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten oder des Schriftführers legt der Präsident einen Versammlungsleiter oder einen Protokollführer für diese Versammlung fest, der die Aufgaben des Präsidenten oder des Schriftführers übernimmt. Ist dies nicht der Fall, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter und / oder den Protokollführer.
 
 
2.
Turnus und Einberufung: Die ordentliche Hauptversammlung wird mindestens einmal im Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres hin abgehalten; ihre Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung durch das Präsidium (online unter www.odsv.org)  unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann analog mit einer Frist von 2 Wochen einberufen werden, wenn dies im Dienste der Interessen des Verbandes erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen schriftlich bei einem Mitglied des Präsidiums beantragt wird. Den Einladungen ist jeweils eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
 
 
3.
Teilnahme und Stimmrecht: Ordentliche Mitglieder haben in der Hauptversammlung je am Ligaspielbetrieb teilnehmender Mannschaft eine Stimme; hierbei wird der Stand der letzten Erhebung der Mitgliedsbeiträge (September bzw. Januar) herangezogen. Die Mitgliedsvereinigung kann einen Bevollmächtigten zur Hauptversammlung entsenden, der das Stimmrecht für die Vereinigung ausübt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das Präsidium kann auch andere Personen zu den Hauptversammlungen einladen, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht; diese haben jedoch nur eine beratende Funktion und kein Stimmrecht.
 
 
4.
Teilnahme und Beschlussfähigkeit: Stellt der Versammlungsleiter fest, dass nicht mindestens 50% der Stimmen anwesend sind, findet eine Stunde später eine neue Versammlung statt, die ungeachtet der anwesenden Stimmen beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt durch Handzeichen und soweit in der Satzung nicht anders genannt mit einfacher Mehrheit.
 
 
5.
Anträge: Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Alle Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher beim Präsidium einzureichen. Über Anträge, die später eingehen, kann nicht ohne die Zustimmung des Präsidiums abgestimmt werden.
 
 
6.
Verantwortung: Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Entlastung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums
- die Entlastung und Wahl der Kassenprüfer
- die Entgegennahme der Jahresberichte
- die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- die Entscheidung über den Einspruch gegen den Vereinsausschluss
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
 
 
 
 
 
§13.
das Präsidium
 
 
1.
Zusammensetzung: Das Präsidium des Verbandes bildet den Vorstand nach §26 BGB und besteht aus:
-          einem Präsidenten
-          einem Vizepräsidenten, gleichzeitig Spielleiter Mannschaftsspielbetrieb
-          einem Vizepräsidenten, gleichzeitig Spielleiter Turnierspielbetrieb
-          einem Vizepräsidenten, gleichzeitig Schatzmeister
-          einem Vizepräsidenten, gleichzeitig Schriftführer
-          einem Vizepräsidenten, gleichzeitig EDV-Verantwortlicher
 
 
2.
Amtszeit: Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; die Amtszeit des ersten Präsidiums beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Präsidiums im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtszeit aus, so kann das Präsidium den Posten vorübergehend neu besetzen; jedoch ist dieser Posten bei der nächsten Hauptversammlung für die restliche Amtszeit durch eine Wahl wieder ordentlich zu besetzen.
 
 
3.
Kostenersatz: Alle Mitglieder des Präsidiums üben Ihre Aufgaben ehrenamtlich aus; der Kostenersatz wird durch die Finanzordnung geregelt.
 
 
4.
Vertretung: Der Präsident vertritt den Verband nach Außen hin alleine; von den Vizepräsidenten vertreten jeweils zwei gemeinsam den Verein nach Außen hin. Im Innenverhältnis werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit getroffen; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten zweifach.
 
 
5.
Verantwortung: Soweit nicht anderweitig durch eine Geschäftsordnung geregelt, ist das geschäftsführende Präsidium verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte
- den Erlass von Ordnungen zur Regelung des Vereinsbetriebs
- die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
- die Buchführung
- die Erstellung und Abgabe des Jahresberichts
- die Vorbereitung der Hauptversammlung
- die Einberufung der Hauptversammlung
- die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
 
 
6.
Vetorecht: Nachdem es sich beim Ostbayerischen Dart Sport Verband um eine Kooperation der Oberpfälzer Soft Dart Union und der Freien Dartliga Stoapfalz / Oberpfalz handelt, haben in der ersten Amtszeit deren ehemalige Vorstände Christian Ederer und Jürgen Klostermayr jeweils ein alleiniges Veto-Recht für alle Abstimmungen und Beschlüsse. Die Hauptversammlung kann das Veto mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden abgegebenen Stimmen aufheben. Dieser Satz ist mit Ende der ersten Amtszeit aus der Satzung zu streichen.
 
 
 
 
 
 
§14.
die Kassenprüfer
 
 
1.
Allgemeines: Bei der ordentlichen Wahl sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Voraussetzung für die Wahl zum Kassenprüfer sollte dessen fachliche Eignung sein. Eine Zusammenlegung mit anderen Präsidiumsposten ist nicht zulässig.
 
 
2.
Verantwortung: Diese haben einmal jährlich die Kasse zu prüfen; bei der Kassenprüfung müssen auch zwei Mitglieder des Präsidiums anwesend sein, um auftretende Fragen schnell klären zu können. Ein Bericht über die Kassenprüfung ist zu erstellen und zuerst dem Präsidium und danach der Hauptversammlung vorzulegen.
 
 
3.
Kostenersatz: Alle Kassenprüfer üben Ihre Aufgaben ehrenamtlich aus; der Kostenersatz wird durch die Finanzordnung geregelt.
 
 
 
 
 
 
§15.
der Verbandsrat
 
 
1.
Allgemeines: Der Verbandsrat kann aus gewählten und vom Präsidium eingesetzten Personen bestehen. Seine Aufgabe liegt in der Beratung des Präsidiums.
 
 
2.
Kostenersatz: Alle Mitglieder des Verbandsrats üben Ihre Aufgaben ehrenamtlich aus; der Kostenersatz wird durch die Finanzordnung geregelt.
 
 
 
 
 
 
§16.
weitere Ausschüsse
 
 
1.
Allgemeines: Das Präsidium kann weitere Personen oder Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einsetzten und ihnen eine Vollmacht für die Ausführung dieser erteilen.
 
 
2.
Kostenersatz: Alle Mitglieder der weiteren Ausschüsse üben Ihre Aufgaben ehrenamtlich aus; der Kostenersatz wird durch die Finanzordnung geregelt.
 
 
 
 
 
§17
Vereinigung von Ämtern
 
 
1.
Allgemeines: Die Vereinigung von bis zu zwei Ämtern auf eine Person ist zulässig, solange es sich um verschiedene Ämter handelt. Bei Abstimmungen hat die betreffende Person jedoch nur eine Stimme.
 
 
 
 
 
D
Wahlen
 
 
 
 
 
 
§18.
Stimmrecht und Wählbarkeit
 
 
1.
Stimmrecht: Die Wahlen werden im Rahmen der Hauptversammlung durchgeführt; die Stimmrechte der Hauptversammlung gelten analog für die Wahlen.
 
 
2.
Wählbarkeit: Wählbar sind alle volljährigen Frauen und Männer, die einem ordentlichen Mitglied des Ostbayerischen Dart Sport Verbands angehören. Wählbar sind diese auch, wenn sie beim Wahlgang nicht anwesend sind und dem Wahlausschuss deren schriftliche Einverständniserklärung über Kandidatur und Annahme der Wahl vorliegen. Die Vorgeschlagenen sind vor jedem Wahlgang zu befragen, ob sie kandidieren. Bei schriftlicher Vorlage der Einverständniserklärung entfällt diese Befragung.
 
 
 
 
 
 
§19.
Durchführung von Wahlen
 
 
1.
Wahlvorschläge: Wahlvorschläge können von allen Stimmberechtigten mündlich oder schriftlich eingebracht werden.
 
 
2.
Wahlausschuss: Zur Durchführung der Entlastung und der Neuwahlen ist ein Wahlausschuss einzusetzen. Soweit kein anderweitiger Antrag hierzu vorliegt, bildet das Präsidium den aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss. Anderenfalls wählt die Hauptversammlung aus ihrer Mitte drei Mitglieder in den Wahlausschuss. Die Mitglieder des Wahlausschusses bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Wahlausschusses. Der Vorsitzende des Wahlausschusses führt Entlastung und Neuwahlen durch, gibt die Wahlergebnisse bekannt und ist für die Anfertigung des Wahlprotokolls verantwortlich.
 
 
3.
Abstimmung: Grundsätzlich ist eine offene Abstimmung zulässig, sofern kein Stimmberechtigter oder der Kandidat selbst schriftliche und geheime Wahl verlangt. Ein Delegierter, der mehr als eine Stimme hat, darf seine Stimmen nur zusammen abgeben; eine Aufsplittung ist nicht zulässig.
 
 
4.
Präsident: Der Präsident wird in einem Wahlgang gewählt. Jeder Delegierte darf seine Stimmen für einen Kandidaten abgeben. Als gewählt gilt der Kandidat, der die meisten Stimmen erreichen konnte.
 
 
5.
Vizepräsidenten: Die fünf Vizepräsidenten werden ebenfalls in fünf jeweils getrennten Wahlgängen gewählt. Jeder Delegierte darf seine Stimmen bei jedem Wahlgang für einen Kandidaten abgeben. Als gewählt gilt jeweils der Kandidat, der die meisten Stimmen erreichen konnte.
 
 
6.
Kassenprüfer: Die beiden Kassenprüfer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Delegierte darf seine Stimmen zweimal für verschiedene Kandidaten abgeben, da beide Kassenprüfer auf einmal gewählt werden. Als gewählt gelten die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erreichen konnten.
 
 
7.
Annahme: Nach jedem abgeschlossenen Wahlgang ist der Gewählte zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Sind aus einem Wahlgang mehrere Gewählte hervorgegangen, so sind alle zu befragen. Lehnt ein Gewählter die Wahl ab und verweigert damit die Annahme der Funktion, so ist der Wahlgang für diesen Posten zu wiederholen.

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